Unfallschutz im theoretischen und praktischen Unterricht und auf dem Weg dorthin.
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Allgemein herrscht die Meinung, dass die Fahrschule für Unfälle während der Fahrstunde aufkommen muss. Nur wenige Fahrschüler und Eltern wissen, dass der Fahrlehrer jedoch nur dann haftet, wenn ihn ein Verschulden am Unfall trifft.
Grundsätzlich kann man sagen, dass niemand für Schäden aufkommen muss, deren Verursachung er nicht zu vertreten hat. Eigentlich logisch - oder?
Aber was ist, wenn der Unfall zum Beispiel vom Fahrschüler selbst verschuldet wurde, ein Wildunfall oder ein geplatzter Reifen die Ursache war? - Pech gehabt!
Ist eine bleibende körperliche oder geistige Beeinträchtigung die Folge eines Unfalles, kann die Schule, die Ausbildung oder der Beruf möglicherweise nicht mehr in der gewünschten Weise fortgesetzt werden. Im Extremfall kann sogar eine ständige Erwerbsunfähigkeit eintreten. Die Folgen sind erhebliche finanzielle Einbußen.
Mit einer Maximalleistung von 104.000 Euro bei Vollinvalidität kann zumindest die Versorgungslücke ein wenig geschlossen oder zum Beispiel eine Spezialausbildung finanziert werden.
Gesetzlichen Unfallschutz für Fahrschüler gibt es kaum:
Invalidität liegt immer dann vor, wenn es innerhalb eines Jahres aufgrund eines Unfalls zu einer dauernden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit kommt. Entsprechend dem Grad der Beeinträchtigung (bereits ab 1 %) erfolgt die Leistung aus der Fahrschüler-Unfallversicherung. Grundlage ist die vereinbarte Versicherungssumme für Invalidität. Durch die Mehrleistung verdoppelt sich die Leistung ab einem Invaliditätsgrad von 90%. Das bedeutet zum Beispiel:
| Invaliditätsgrad | Invaliditätsleistung |
|---|---|
| 60% | 31.200 Euro |
| 90% | 93.600 Euro |
| 100% | 104.000 Euro |
Die vereinbarte Summe wird fällig, wenn der Fahrschüler innerhalb eines Jahres nach dem Unfall an den Unfallfolgen stirbt.
Der vereinbarte Betrag wird für jeden Tag gezahlt, an dem sich der Fahrschüler zur vollstationären Behandlung im Krankenhaus befindet (maximal zwei Jahre). Im Zusammenhang mit dem Krankenhaustagegeld erhält der Versicherte für die gleiche Anzahl von Tagen, die er im Krankenhaus war (maximal 100 Tage), noch einmal den vereinbarten Betrag (Genesungsgeld).
Kosten für Rettung und die Suche nach Verletzten sowie in diesem Zusammenhang entstandene Kosten für den Transport ins Krankenhaus und in den Heimatort.
Bis der Grad der Invalidität festgestellt wird, kann einige Zeit vergehen. Um die bis dahin anfallenden Kosten abzudecken, gibt es die Übergangsleistung. Diese wird unabhängig von einer möglichen Invaliditätsleistung fällig, wenn mindestens 6 Monate nach dem Unfall noch eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von 50% oder mehr besteht und auch durchgehend bestanden hat.
Sie wissen selbst, wie leicht dem ungeübten Fahrschüler etwas passieren kann, sei es im Fahrunterricht, bei der technischen Einweisung oder beim Hantieren mit Anhängern. Durch Umsicht und Sorgfalt sorgt der Fahrlehrer dafür, dass in aller Regel Unfälle des Fahrschülers vermieden werden. Verunglückt der Fahrschüler trotz pflichtgemäßer Ausbildung, so trifft den Fahrlehrer kein Verschulden.
Die Kraftfahrthaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung leistet nur dann Schadensersatz, wenn ein Verschulden des Fahrlehrers vorliegt.
Das heißt: Obwohl in einem solchen Fall mangels Verschulden kein Schadensersatz zu leisten ist, kann dennoch der Ruf des gewissenhaften Fahrlehrers geschädigt werden, wenn der bei einem Unfall verletzte Fahrschüler keinerlei Leistungen erhält. Hinzu kommt, dass es für Fahrschüler keinen gesetzlichen Schutz gibt:
Der Unfallschutz für Fahrschüler und Teilnehmer an Aufbauseminaren (ASF und ASP) gilt während der theoretischen und praktischen Ausbildung. Fahrschüler sind auch auf dem direkten Weg zu und von der Fahrschule bzw. zum und vom Unterricht versichert.
Fahrschule Vollbracht & Schmidt
Inh. Helmut Schmidt
Marker Breite 21a, 34497 Korbach
Telefon: 0 56 31 / 23 67
Telefax: 0 56 31 / 638 11